Klartext: Wer darf nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?

Die Frage: “Wer darf nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?” ist grundsätzlich unmissverständlich zu beantworten: Demnach darf die Geräte- und Anlagenprüfung gemäß der angesprochenen und verbindlich gültigen Regelung nur eine nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigte Elektrofachkraft unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte durchführen. Doch wann genau ist die Person dazu befähigt? Welche konkrete Eignung muss nun jedes Mess- und Prüfgerät tatsächlich aufweisen? Und wo liegt der wichtige U

Der eklatante Unterschied zwischen Müssen und Dürfen

“Wer muss nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?” und “Wer darf nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?” – diese beiden Fragen unterscheiden sich zwar nur in einem einzigen Wörtchen, sprechen allerdings zum einen die Verpflichtung und zum anderen die Befähigung zur Prüfung an. Geht es im ersten Fall also um die verantwortlichen Unternehmer, die ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern und Besuchern nachkommen müssen, so zielt die zweite Frage auf die notwendigen Kenntnisse (und Hilfsmittel) des jeweiligen Prüfers ab, der aus dem eigenen Unternehmen oder von einem externen Dienstleister kommen kann. Dazu im Folgenden ein paar Erläuterungen, während wir im Zusammenhang mit der ersten Frage auch auf unseren FAQ-Eintrag “Was passiert, wenn ich nicht nach DGUV-Vorschrift 3 prüfe oder prüfen lasse?” verweisen möchten.

Die Frage “Wer darf nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?” im Detail beantwortet

Wie bereits angedeutet, ist in § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt, dass nur eine “befähigte Person” Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen darf. Doch woran misst sich diese Befähigung? Denn oft hört man in diesem Zusammenhang die Frage “Darf mein Mitarbeiter prüfen, der hat Elektriker gelernt?” Im Grunde kann man das mit ja beantworten, denn die befähigte Person muss in erster Linie eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Hinzu kommt allerdings, dass die Person zeitnah zur Ausbildung mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich der Prüftechnik vorweisen muss. Denn nur so ist sichergestellt, dass der jeweilige Mitarbeiter mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vertraut ist und über aktuelle Kenntnisse zum Stand der Technik sowie der einschlägigen Normen und Vorschriften verfügt. Dafür ist des Weiteren eine regelmäßige Weiterbildung in Theorie und Praxis, etwa durch Teilnahme an fachlichen Schulungen notwendig – Anforderungen, die eine lediglich elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) normalerweise nicht erfüllt.

Mit Omega gehen Sie sicher, dass auch die Messgeräte allen Anforderungen genügen

Übrigens: Auch jedes im Rahmen einer DGUV-V3-Prüfung eingesetztes Messgerät zur Elektroprüfung muss sowohl die Prüfung elektrischer Betriebsmittel zuverlässig durchführen können als auch die eigene Geräteprüfung ohne Einschränkungen bestehen. Die Frage “Wer darf Prüfungen nach DGUV-Vorschrift 3 vornehmen?” muss somit stets die Nutzung einwandfreier Messinstrumente einbeziehen. Denn insbesondere die diversen Messungen bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, die zum Beispiel Isolationswiderstand, Ableitstrom, Ersatzableitstrom, Berührungsstrom und weitere wichtige Parameter betreffen, haben aufgrund der möglichen, weitreichenden Konsequenzen nur eine äußerst geringe Fehlertoleranz.

Um sicherzustellen, dass nicht nur in jeder Hinsicht umfassend befähigte Personen die DGUV-Prüfung in Ihrem Betrieb durchführen, sondern auch einwandfrei funktionierende Messgeräte zum Einsatz kommen, empfiehlt es sich, eine externe Prüfinstanz wie Omega DGUV einzubinden. Eine Investition, die sich in mehrfacher Hinsicht auszahlt, denn Fehler werden dadurch praktisch ausgeschlossen, und Ihre Mitarbeiter können sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren.

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