Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) OMEGA Elektro-Prüfservice GmbH


1. Allgemeines


1.1 Die OMEGA Elektro-Prüfservice GmbH (im Fortlaufenden „OMEGA“ genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Unna, das auf die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen spezialisiert ist.
1.2 Die nachfolgenden AGB gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die OMEGA an Auftraggeber bzw. Kunden leistet sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.4 Zusagen oder sonstige Erklärungen von OMEGA-Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von OMEGA schriftlich bestätigt werden.
1.5 OMEGA ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.6 Von OMEGA bereitgestellte technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der OMEGA.
1.7 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Für Montagearbeiten gelten die Allgemeinen Montagebedingungen.
1.8 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.
1.9 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Kostenvoranschläge und Angebote


2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung der AGB der OMEGA, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.
2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen sind in der Regel unentgeltlich; in anderen Fällen können Gebühren erhoben werden. Ein bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben.
2.3 An Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen hält sich OMEGA 60 Tage gebunden.

3. Vertragsschluss


3.1 Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Kunden muss schriftlich erfolgen und gilt als verbindliches Vertragsangebot. 3.2 OMEGA ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Eingang durch Auftragsbestätigung anzunehmen.

4. Leistungsausführung


4.1 Der Umfang der Leistungen von OMEGA wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.
4.2 OMEGA setzt voraus, dass alle Arbeiten zügig, ohne Unterbrechung und während der von OMEGA üblichen Arbeitszeit – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von OMEGA verursacht werden sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
4.3 Erforderliche Genehmigungen/Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen bei den Behörden, hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind nicht von OMEGA zu vertreten.
4.4 Die von OMEGA angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt OMEGA keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.5 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, behält OMEGA es sich vor, diese im Zuge der Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr
zugemutet werden kann. OMEGA kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.
4.6 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.

5. Preise


5.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen von (+ -) 30% behält OMEGA sich vor, den jeweiligen Einheitspreis entsprechend anzupassen.
5.2 Sofern es bei Kleinaufträgen von unter 70 Geräten/Messungen pro Tag ohne das Verschulden von OMEGA zu einer geringeren Stückzahl kommt, behält OMEGA es sich vor, die Arbeiten nach Zeit und Aufwand zu berechnen. Diese Abrechnungsart bedarf keiner zusätzlichen Freigabe, Genehmigung oder eines unterschriebenen Nachweiszettels des Auftraggebers.

6. Leistungsfristen und –termine


6.1 Die Ausführungszeit für die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab kommerziell und technisch geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart OMEGA schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.
6.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der OMEGA verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinaus. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
6.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der OMEGA fallen, werden mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.
6.4 Nur im Falle eines von OMEGA verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen und -verzug


7.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass OMEGA damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat, da OMEGA auch berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet werden.
7.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. OMEGA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von OMEGA bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist OMEGA berechtigt, den gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist OMEGA – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
7.4 Beanstandungen der Rechnungen von OMEGA sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an OMEGA mitzuteilen.
7.5 Werden OMEGA nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist OMEGA berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
7.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz sowie an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.

8. Eigentumsvorbehalt


Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der OMEGA.

9. Gewährleistung


9.1 Nur die unter Punkt 4.1 schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen sind von der Gewährleistung umfasst. Für die Ordnungsmäßigkeit und Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften/begutachteten Geräte gehören, wird keine Gewähr übernommen. OMEGA übernimmt keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, es sei denn diese Fragen sind ausdrücklich Gegenstand des Auftrages. Die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers werden dabei weder eingeschränkt noch übernommen.
9.2 Die Gewährleistungspflicht von OMEGA ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
9.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs und für unter § 651 BGB fallende Verbraucherverträge. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

10. Haftung


10.1 OMEGA haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn OMEGA diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OMEGA nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.2 Verletzt OMEGA eine wesentliche Vertragspflicht gemäß Punkt 10.1, so wird die Ersatzpflicht der Höhe nach je Schadenfall begrenzt; bei von OMEGA verschuldeten Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 €; bei Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadenereignis.
10.3 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt OMEGA keine Haftung.
10.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.
10.5 Der Kunde hat OMEGA Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.
10.6 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen – nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
10.7 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

11. Haftung bei Arbeitnehmerverleih


11.1 Bei Arbeitnehmerverleih kann OMEGA nur für die Auswahl einstehen, dass die Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz grundsätzlich geeignet sind und Ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung eines Mitarbeiters sind am Tage der Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes, bei OMEGA geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitig begründeter Reklamation stellt OMEGA dem Kunden einen anderen geeigneten Mitarbeiter – sofern vorhanden – zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.2 OMEGA haftet nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch die Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch OMEGA-Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde OMEGA von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

12. Webauftritt und Website (www.omega-pruefservice.de)


12.1 Allgemeines

12.1.1 OMEGA ist stets bemüht, möglichst genaue und zuverlässige Informationen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. OMEGA übernimmt jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität aller veröffentlichten Informationen. Jegliche Haftung für den Fall von Irrtümern oder Auslassungen auf ihrer Webseite wird ausgeschlossen.
12.1.2 Diese Webseite enthält Links auf externe Seiten. Für Verweise auf den Seiten von OMEGA-gesellschaft.de wird keine Verantwortung für den Linktext, die Gestaltung, evtl. Verletzungen geltender Rechte, auch Marken- und Titelrechte und die Inhalte der gelinkten Seiten übernommen. Vor dem Setzen eines Links werden die Seiten von OMEGA überprüft. Auf spätere Änderungen hat OMEGA keinen Einfluss. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Diese Erklärung gilt für alle auf der dieser Website angebrachten Links.

12.2 Copyright

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte, Werke und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung, der Wiedergabe in Medien oder öffentlichen Lesungen, auszugsweise oder im Ganzen ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten!

12.3 Bildnachweis

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12.4 Genderhinweis

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13. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


13.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der OMEGA zuständig.
13.2 Für das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Stand: 08/2020

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